Vertrag abschließen
Prozessfinanzierungsvertrag
Rückforderung von Online-Casino und/oder Sportwetten-Verlusten
1. Dienstleistung
1.1. Padronus ist eine Marke, die von der Spielerschutz Sigma Prozessfinanzierungs GmbH genützt wird. Die Spielerschutz Sigma Prozessfinanzierungs GmbH (nachfolgend auch „Padronus“ genannt“) finanziert für den anspruchsberechtigten Vertragspartner (nachfolgend auch „Anspruchsinhaber“ genannt) die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung (nachfolgend auch „Verfahren“ genannt“) von Ansprüchen auf Rückforderung und/oder Schadenersatz (nachfolgend auch „Forderungen“ genannt), welche insbesondere, aber nicht ausschließlich auf Grundlage des deutschen Glückspielvertrages im Zusammenhang mit fehlenden Lizenzen von Online-Glücksspielanbietern gegen diese und/oder gegen die bei der betroffenen Spielteilnahme tätigen Zahlungsdienstleister (nachfolgend auch „Anspruchsgegner“ genannt) bestehen können.
1.2. Padronus verpflichtet sich ab Vertragsschluss zur Kostenübernahme für die eigene anwaltliche Vertretung, die Gerichtskosten, die durch notwendige Verfahrenshandlungen des Gerichts oder der Behörde angeordneten Verfahrenskosten (z.B. Sachverständigengebühren), die dem Anspruchsgegner oder einem Dritten während eines Verfahrens zu erstattenden Kosten sowie die Kosten des Anspruchsgegners, soweit diese auf Grundlage der rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung vom Anspruchsinhaber zu tragen sind.
Hinweis: Sollte eine unwahrscheinliche Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten zur Insolvenz von Padronus führen, ist es möglich, dass der Verpflichtung zur Kostenübernahme der gegnerischen Rechtsvertretungskosten nicht oder nur teilweise nachgekommen werden kann. Padronus behält sich vor, mit der beauftragten anwaltlichen Vertretung vom RVG abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1.3. Die Kostenübernahme umfasst alle Instanzen, insbesondere Verfahren vor Amts–, Land-, Oberlandesgerichten sowie Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, es sei denn, der gegenständliche Vertrag wird durch Padronus nach Maßgabe dieses Vertrages vorzeitig beendet oder aufgelöst.
1.4. Ist der Anspruchsinhaber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigt einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, ersetzt Padronus nur die um die Mehrwertsteuer verminderten Kosten des Anspruchsgegners.
1.5. Padronus übernimmt das Verfahrensrisiko; der Anspruchsinhaber führt das Verfahren im eigenen Namen. Tritt der Anspruchsinhaber die verfahrensgegenständlichen Ansprüche an Padronus ab und nimmt Padronus die Abtretung schriftlich an, so führt Padronus das Verfahren im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten, an den Padronus die Ansprüche abgetreten hat.
1.6. Eine Rechtsberatung bzw. Vertretung ist weder Geschäftsgegenstand von Padronus, noch Gegenstand dieser Vereinbarung, sondern Geschäftsgegenstand der von Padronus finanzierten Rechtsvertretung.
1.7. Padronus übernimmt keinerlei Haftung für den gewünschten Verfahrenserfolg und/oder für Pflichtenverletzungen des von der Padronus ausgewählten Rechtsanwaltskanzlei.
2. Laufzeit
2.1. Mit der einseitigen Unterzeichnung dieses Vertrages macht der Anspruchsinhaber ein verbindliches Angebot (nachfolgend auch „Anfrage“ genannt) an Padronus zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Dienstleistung. Padronus ist in diesem Fall berechtigt, die vom Anspruchsinhaber bereitgestellten Daten zu analysieren und die Erfolgsaussichten der Durchsetzung der streitigen Ansprüche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.
2.2. Padronus ist berechtigt, die Anfrage ohne Angabe von Gründen abzulehnen und von der Durchführung der vertragsgegenständlichen Dienstleistung abzusehen. Diese Entscheidung hat Padronus dem Anspruchsinhaber unverzüglich mitzuteilen.
2.3. Die Anfrage gilt als angenommen von Padronus, sofern dem Anspruchsinhaber eine diesbezügliche Nachricht übermittelt, der gegenständliche Vertrag gegengezeichnet, die vertragsgegenständliche Dienstleistung angefangen oder bereits erbracht wurde.
2.4. Der Vertrag wird bis zur Beendigung des Verfahrens bzw. vorzeitiger Auflösung nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen abgeschlossen.
3. Entgelt
3.1. Für die angeführten Leistungen erhält Padronus eine Beteiligung am erzielten finanziellen Vorteil des Anspruchsinhabers.
3.2. Padronus ist berechtigt, die für den Leistungsgegenstand aufgewendeten Kosten des Verfahrens in Abzug zu bringen, bevor der finanzielle Vorteil vereinbarungsgemäß aufgeteilt wird. Die aufgewendeten Kosten umfassen insbesondere Leistungen an die verfahrensführenden Rechtsanwälte, von den Parteien eigens beauftragte Gutachter, Sachverständige, Gerichtskosten, Gebühren an sonstige Behörden, notwendige Auslagen der Verfahrensparteien oder auch alle darüber hinaus gehenden Auslagen der Padronus, soweit diese zur zweckentsprechenden Abwicklung notwendig waren. Kosten der Mitarbeiter von Padronus werden nicht in Abzug gebracht.
3.3. Padronus erhält 47 Prozent des erzielten finanziellen Vorteils, unabhängig des Verfahrensstadiums und unabhängig des Umfangs und Höhe des erstrittenen finanziellen Vorteils.
3.4. Die Beteiligung des finanziellen Vorteils erhält Padronus insbesondere auch dann, wenn der finanzielle Vorteil durch Teilverfahren, außergerichtliche Verhandlungen oder Vergleiche erzielt werden konnte.
3.5. Die Beteiligung steht Padronus zu für jeden, durch eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, ein Anerkenntnis oder sonst eintretenden finanziellen Vorteil im Zusammenhang mit dem Verfahren, einschließlich Zinsen und Kostenersatz, und für aufgrund eines Urteiles oder Kostenbeschlusses erfolgte Leistungen auf die strittigen Ansprüche, auf die mit dem Verfahren im Zusammenhang stehenden Ansprüche oder auch andere Ansprüche, die an Stelle solcher Ansprüche erlangt werden, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Ansprüche auf Versicherungsleistungen, Leistungen erfüllungshalber oder an Erfüllung statt, darüber hinaus auch die Befreiung von Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen sowie nicht dem Anspruchsinhaber, sondern einem Dritten zukommenden finanziellen Vorteil.
3.6. Der finanzielle Vorteil umfasst weiters alle dem Anspruchsinhaber zustehenden Ansprüche, die der Anspruchsinhaber als Folge der Durchsetzung der verfolgten Ansprüche erlangt.
3.7. Steht dem Anspruchsinhaber ein Vorsteuerabzug zu, gebührt Padronus die Beteiligungsquote zuzüglich Mehrwertsteuer, welche von Padronus auch nachträglich in Rechnung gestellt werden kann.
3.8. Falls der finanzielle Vorteil nicht in Geld oder als geldwerte Forderung besteht, steht Padronus ein Anspruch auf Zahlung des entsprechenden aliquoten Verkehrswertes zu, insbesondere bei Sachen und Rechten. Der finanzielle Vorteil an Renten, Dienstbarkeiten oder ähnlichen Geldwerten umfassen deren kapitalisierten Wert. Padronus steht die Auswahl der Berechnung zu, die entweder nach dem Streitwert oder einem Gutachten von einem von Padronus eigens beauftragten Sachverständigen erfolgt.
3.9. Personenbezogene Steuern sind von der gegenständlichen Vereinbarung nicht umfasst. Die im Zusammenhang mit der Realisierung der streitigen Ansprüche entstehenden Steuern trägt jede Vertragspartei selbst.
3.11. Der erstrittene Betrag ist von den Anspruchsgegnern auf das Fremdgeldkonto der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zu überweisen. Der Anspruchsinhaber erteilt der von Padronus bestellten Rechtsanwaltskanzlei den Auftrag, die vereinbarungsgemäße Aufteilung des erstrittenen Betrages und die entsprechende Abwicklung der vereinbarungsgemäßen Zahlungen an Padronus und den Anspruchsinhaber vorzunehmen.
3.12. Wird der nach Beendigung des Verfahrens erstrittene Betrag nicht auf das Fremdgeldkonto des von der Padronus ausgewählten Rechtsanwaltes bzw Rechtsanwaltskanzlei überwiesen, sondern beispielsweise direkt an den Anspruchsinhaber, dann kann Padronus vor der endgültigen Abrechnung und Auszahlung anhand der Beteiligungsquoten die für das Verfahren verursachten Kosten jedenfalls in Abzug bringen, sodass eine angemessene Abschlagszahlung vorab geleistet wird.
3.13. Der Anspruch auf das vereinbarungsgemäße Entgelt steht Padronus auch dann zu, wenn der erstrittene Betrag direkt an den Anspruchsinhaber oder seine Vertreter überwiesen wird.
4. Rechte
4.1. Padronus ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten auf einen Dritten (Prozessfinanzierer) zu übertragen, sofern dieser eine gleichwertige oder bessere finanzielle Bonität aufweist und der Anspruchsinhaber dadurch nicht schlechter gestellt ist, als vorher.
4.2. Padronus ist zur Sicherstellung der Finanzierung des Prozesskostenrisikos berechtigt, mit anderen natürlichen und/oder juristischen Personen Rückfinanzierungsverträge abzuschließen.
5. Pflichten
5.1. Der Anspruchsinhaber ist verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Tatsachen, die für die Durchsetzung des Anspruches erforderlich oder zweckdienlich sein könnten, Padronus unverzüglich elektronisch oder mündlich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und bereit zu halten. Geänderte Umstände sind Padronus unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Dies schließt die fortlaufende und unaufgeforderte Information über tatsächliche und rechtliche Umstände mit ein, die für die Beurteilung, Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche bedeutsam erscheinen.
5.2. Der Anspruchsinhaber ist verpflichtet, die von Padronus ausgewählte Rechtsanwaltskanzlei mit der Durchsetzung der Ansprüche zu bevollmächtigen bzw. Padronus damit zu beauftragen, die ausgewählte Rechtsanwaltskanzlei in seinem Namen zu bevollmächtigen. Diese Vollmachtserteilung umfasst auch die außergerichtliche und gerichtliche Führung von Vergleichsverhandlungen. Die Vollmacht erlischt automatisch mit der Durchsetzung der erlangten Ansprüche oder durch berechtigte Kündigung einer der beiden Vertragsparteien.
5.3. Der Anspruchsinhaber bevollmächtigt Padronus, für ihn im weitesten Sinne dieses Vertrages tätig zu sein und verpflichtet sich zugleich auf Verlangen durch Padronus eine entsprechende Vollmacht zu unterzeichnen.
5.4. Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich im Einvernehmen mit Padronus zwischen Verfahrensarten mit gleicher Erfolgswahrscheinlichkeit diejenige Verfahrensführung auszuwählen, die mit den geringsten Verfahrenskosten und den geringsten Verfahrensrisiken einhergeht.
5.5. Ohne vorherige Zustimmung von Padronus ist der Anspruchsinhaber nicht berechtigt, auf die Forderungen bzw. streitigen Ansprüche ganz oder teilweise zu verzichten, eine Klage, einen Antrag oder ein Rechtsmittel ganz oder teilweise zurückzunehmen, über die streitigen Ansprüche einen Vergleich eigenmächtig abzuschließen, einen durch die finanzierte Rechtsvertretung zustande gekommenen Vergleich zu widerrufen, Gegenansprüche, die durch Widerklage oder im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden, ganz oder teilweise anzuerkennen, oder kostenerhöhende Maßnahmen streitiger oder außerstreitiger Art zu ergreifen. Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich, im eigenen Interesse nicht mit dem Anspruchsgegner in Verhandlung zu treten.
5.6. Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich, Padronus unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen des Anspruchsgegners erhält und/oder einen Vergleich über das laufende Verfahren mit diesem abschließt. Der Anspruchsinhaber hat Padronus in diesem Fall über die Höhe der eingelangten Leistung des Anspruchsgegners zu informieren und einen Nachweis darüber zu erbringen, sowie die Beteiligung an Padronus unverzüglich auszuzahlen. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent (in Worten: acht Prozent) p.a. als vereinbart.
5.7. Kommt der Anspruchsinhaber seiner Verpflichtung nicht nach, einen vollständigen Nachweis über die erhaltenen Leistungen des Anspruchsgegners zu erbringen bzw. unterschreibt er eine rechtsgültige Verzichtserklärung, ohne eine (erkennbare) Gegenleistung vom Anspruchsgegner zu erhalten, ist Padronus berechtigt, dem Anspruchsinhaber einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 47%der streitigen Forderung in Rechnung zu stellen. Die streitige Forderung wird auf Grundlage der vom Anspruchsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen bzw. der von der finanzierten Rechtsvertretung geforderten Summe berechnet. Padronus behält sich vor, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
5.8. Nach abgeschlossener Durchführung des Verfahrens verpflichtet sich Padronus innerhalb angemessener, jedenfalls drei Monate nicht übersteigender Frist dem Anspruchsinhaber eine Gesamtdarstellung und eine übersichtliche Gesamtabrechnung zu übermitteln. Die Abrechnung anhand der Beteiligungsquoten erfolgt grundsätzlich innerhalb angemessener, jedenfalls acht Wochen nicht übersteigender Frist, nachdem der finanzielle Vorteil empfangen wurde.
5.9. Hinsichtlich der Auszahlung der Beteiligung des finanziellen Vorteils und der Erstattung der aufgewendeten Kosten an Padronus haftet der Anspruchsinhaber persönlich für die Auszahlung der Beteiligung des finanziellen Vorteils und der aufgewendeten Kosten. Der Anspruchsinhaber verzichtet auf die Erhebung allfälliger Einwendungen.
5.10. Der Anspruchsinhaber ist verpflichtet, bei keinen weiteren Glücksspielen bei Online-Casino-Anbietern, gegen welche die Forderungen bestehen, teilzunehmen, da dies zur Niederlage des Verfahrens führen kann.
5.10. Der Anspruchsinhaber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Padronus Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.
6. Auflösung
6.1. Padronus ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung aufzulösen. In diesem Fall übernimmt Padronus die Gerichts- und Rechtsvertretungskosten nicht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Anspruchsinhaber seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, und/oder seine vereinbarten Zusagen bzw. bereitgestellten Informationen unrichtig sind und/oder der Anspruchsinhaber seiner Verpflichtung zur Erfüllung der vereinbarten Zusagen, insbesondere nicht weiter beim Online-Casino zu spielen, nicht wie vereinbart nachkommt. Hinsichtlich der bereitgestellten Informationen sichert der Anspruchsinhaber zu, den Online-Casino-Account in Deutschland registriert zu haben, die eingeforderten Spielverluste ausschließlich von Deutschland aus verspielt zu haben und dass ihm die Rückforderbarkeit der Spielverluste zum Zeitpunkt des Spielens nicht bekannt war.
6.2. Allfällige Schadenersatzansprüche von Padronus gegenüber dem Anspruchsinhaber bleiben durch diese Vereinbarung unberührt.
6.3. Padronus ist weiters berechtigt, den gegenständlichen Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden oder eintreten, welche die Durchsetzung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche beeinträchtigen oder beeinträchtigt werden. Dazu zählen neue Tatsachen insbesondere aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung, die Verschlechterung der Vermögenslage des Anspruchsgegners oder andere Tatsachen, auch rein wirtschaftlicher Natur, die geeignet sind, das Verfahren zu erschweren. Padronus hat den Anspruchsinhaber über diese bekannt gewordenen Umstände unverzüglich zu informieren. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten berechtigen Padronus nicht, diese auf den Anspruchsinhaber zu überwälzen bzw. von diesem zurückzuverlangen.
6.4. Führt der Anspruchsinhaber das Verfahren ohne schriftliche Zustimmung von Padronus fort und erlangt der Anspruchsinhaber allfällige Kosten erstattet, so hat der Anspruchsinhaber die von Padronus bereits übernommenen und geleisteten Verfahrenskosten vorrangig zu befriedigen.
6.5. Der Anspruchsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen von Padronus den Kostenerstattungsanspruch an Padronus abzutreten.
6.6. Dem Anspruchsinhaber ist die ordentliche Kündigung der Vereinbarung verwehrt. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für den Anspruchsinhaber gelten jedoch insbesondere nicht Umstände, wonach sich die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche nach Vereinbarung dieses Vertrages ändern oder der Anspruchsinhaber nach Vereinbarung dieses Vertrages entscheidet, die Verfahrensfinanzierung aus eigenen Mitteln oder durch Inanspruchnahme behördlicher Institutionen oder mit sonstigen Mitteln führen zu wollen.
6.7. Setzt der Anspruchsinhaber einen wichtigen Grund, so ist Padronus von ihren sämtlichen vertraglichen Pflichten befreit. Insbesondere ist Padronus dadurch von der Übernahme der Verfahrenskosten befreit.
6.8. Hat der Anspruchsinhaber einen wichtigen Grund gesetzt und sind zu diesem Zeitpunkt bereits allfällige Kosten von der Padronus vereinbarungsgemäß ausgelegt worden, hat der Anspruchsinhaber diese Kosten binnen 14 Tagen zurückzuerstatten, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Abwicklung dieser Vereinbarung notwendig waren.
6.9. Eine allfällige Kündigungserklärung entfaltet nur dann seine Wirksamkeit, wenn diese schriftlich oder mittels Email erfolgt.
7. Zusagen
7.1. Der Anspruchsinhaber erteilt seine Zusage, dass er über seine verfahrensgegenständlichen Ansprüche uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, diese weder verpfändet, noch von Dritten gepfändet sind, nicht einem Belastungs-, Abtretungs- oder Veräußerungsverbot unterliegen oder in sonstiger Weise belastet sind.
7.2. Der Anspruchsinhaber erteilt weiters seine Zusage, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die die Durchsetzung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche beeinträchtigen oder ihr entgegenstehen könnten.
7.3. Der Anspruchsinhaber erteilt weiters seine Zusage, dass die Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren übermittelt wurden, vollständig und richtig sind.
8. Vertraulichkeit
8.1. Padronus und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis unter Berücksichtigung von Art 4 Z 1 DSGVO und Art 9 Abs 1 DSGVO). Mitarbeiter sind hierüber und über allfällige Folgen eines Verstoßes zu belehren. Der Anspruchsinhaber erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten (Art 4 Z 1 DSGVO) sowie seine sensiblen Daten (Art 9 Abs 1 DSGVO), sowie alle zum Nachweis des Anspruchs erforderliche sonstige Daten zum Zweck der Durchsetzung seiner Ansprüche gespeichert und verarbeitet werden und diese Daten an den gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten verfahrensführenden Anwalt sowohl zur außergerichtlichen als auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche weitergegeben werden. Der Anspruchsinhaber erklärt sich weiters damit einverstanden in regelmäßigen und/oder unregelmäßigen Abständen Informationen von Padronus per E-Mail, SMS, Telefon oder per Post zu erhalten. Diese Einwilligung kann jederzeit gegenüber Padronus widerrufen werden.
8.2. Padronus verpflichtet sich, den Inhalt des Vertrages entsprechend vertraulich zu behandeln, soweit Gegenteiliges nicht für das Verfahren erforderlich ist. Nach Beendigung des Vertrages bleibt diese Bestimmung aufrecht.
8.3. Der Anspruchsinhaber bestätigt, dass Padronus berechtigt ist, sämtliche mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehenden Gerichts- und Behördenakten einzusehen und daraus Kopien oder Abschriften anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sowie von den rechtsfreundlichen Vertretern des Anspruchsinhabers alle Auskünfte und Informationen zu verlangen und zu erhalten, welche mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und ihrer Beilage bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
9.2. Sollten Teile dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so bleibt der hiervon nicht betroffene Rest unberührt. In diesem Falle verpflichten sich die Parteien schon jetzt, stattdessen Regelungen zu treffen, die dem hier zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen Willen entsprechen.
9.3. Alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Fragen sind nach österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen zu beurteilen.
9.4. Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien, sofern zulässig.
Vollmacht
Ich erteile hiermit der Kanzlei
Geissler Heilbock Hopf Ferox Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
die VOLLMACHT
zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Rückgewähr von Einsätzen in Online-Casinospielen und Sportwetten
Die Vollmacht umfasst die Befugnis:
1. zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis der Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen;
2. zur Einholung sämtlicher relevanter Unterlagen wie Ein- und Auszahlungshistorie, Sportwetteneinsatzstatistik, Stammdaten des Mandanten sowie weitere Unterlagen von Dritten, Vertragspartnern und sonstigen Stellen, insbesondere der Online-Casino Anbieter;
3. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art;
4. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-Zwangsvollstreckungs-Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträgen entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen. Mit der Erteilung dieser Vollmacht genehmige ich vorsorglich auch alles, was von der Sozietät in der oben genannten Sache bereits veranlasst wurde.